LVO NRW
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in § 45 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Zur Lehrenden oder zum Lehrenden an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 kann ernannt werden, wer
1. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat und
2. nach Erwerb der Befähigung eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens sechs Jahren im öffentlichen Dienst ausgeübt hat, die geeignet ist, die für dieLehrendentätigkeiterforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Zur Lehrenden oder zum Lehrenden oder zur Leiterin oder zum Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer
1. die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige, für dieLehrendentätigkeitgeeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder
2. insbesondere das Studium der Informatik, der Ingenieurwissenschaften (Elektrotechnik, Maschinenbau), der Mathematik, der Philologie, der Physik, der Psychologie oder der Wirtschaftswissenschaften an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einem Mastergrad, mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine für dieLehrendentätigkeitgeeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat.
Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.
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