LVO NRW
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in § 14 LVO NRW

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Beamtenrecht

(1) Ausnahmen können zugelassen werden von
1. der Regelprobezeit nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und der Mindestprobezeit nach § 5 Absatz 2, sofern die verbleibende Probezeit drei Monate nicht unterschreitet,
2. Dienstzeiterfordernissen gemäß § 21 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 47 Absatz 3 und § 48 Absatz 1,
3. Erfordernissen hauptberuflicher Tätigkeiten gemäß § 38 Absatz 1, § 44 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 und 2,
4. dem Durchlaufen der Ämter bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit gemäß § 10 und § 32 Absatz 3 Satz 1 von vier Jahren abgeleistet ist,
5. dem Promotionserfordernis gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 2 und
6. dem Tätigkeitserfordernis nach § 28 Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.
(2) Über Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamtinnen und Beamten
1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien,
2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das für Kommunales zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde oder
4. für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrkräften im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
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