LVerbO NRW
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in § 14 LVerbO NRW

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Landschaftsverbandsordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Der Landschaftsausschuß und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Hierbei ist die Tagesordnung, die von den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Direktor des Landschaftsverbandes festgesetzt wird, bekanntzugeben. Die Einberufung muß erfolgen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder eine Fraktion es unter Angabe der Beratungspunkte in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches beantragen. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. Sind die oder der Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbands zu den Ausschusssitzungen laden. Die Sitzungsleitung übernimmt das anwesende Mitglied der Landschaftsversammlung im Ausschuss, welches der Landschaftsversammlung am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.
(2) Für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse gilt § 9 Absatz 1 bis 7 entsprechend. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Auf Antrag eines Ausschußmitgliedes oder auf Vorschlag des Direktors des Landschaftsverbandes kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird. Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Mitglieder der Landschaftsversammlung, die nicht gleichzeitig dem Landschaftsausschuß angehören, und Mitglieder der Fachausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Landschaftsausschusses als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
(3) § 10 ist entsprechend anzuwenden.
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