LVerbO NRW Landschaftsverbandsordnung NRW
LVerbO NRW
Landschaftsverbandsordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) Die Landschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Landschaftsversammlung zurückgestellt worden und wird die Landschaftsversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern der Landschaftsversammlung ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder der Landschaftsversammlung ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.
(4) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung dies beantragt. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
(6) Hat die Landschaftsversammlung in anderen Fällen zwei oder mehr gleichartige Stellen zu besetzen, die nicht hauptberuflich wahrgenommen werden, oder für solche Stellen zwei oder mehr Bewerber vorzuschlagen, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Scheidet eine Person vorzeitig aus einem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden ist, wählt die Landschaftsversammlung die Nachfolgerin oder den Nachfolger für die verbleibende Zeit.
(7) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
Source: Justizportal NRW
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