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LSchuWG NRW

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Landesschuldenwesengesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Land kann Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Landesschuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung).
(2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor.
(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen des Landes jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.
(5) Besteht die Emission des Landes teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand.
(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.
(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit.
(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand des Landes, können sie im Landesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung entscheidet das Finanzministerium.
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Übersicht: Verfassungsprozessrechtliche Verfahrensarten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Zentrale Übersicht über die Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht und ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen: Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit, Verfassungsbeschwerde, abstrakte sowie konkrete Normenkontrolle.

 

Die verwendete Terminologie der einzelnen Prüfungspunkte unterscheidet sich in der Literatur teilweise (daher die Zusätze in der Klammer). 

Einigkeit besteht jedoch darüber, dass stets gefragt wird:

  • Ist das BVerfG als Gericht zuständig?
  • Wer kann Rechtsschutz ersuchen?
  • Was kann dem Gericht zur Untersuchung vorgelegt werden?
  • Warum wendet sich die Partei an das BVerfG?
  • Besteht aus anderen Gründen kein Rechtsschutzbedürfnis?
  • Wurde die erforderliche Form eingehalten?
  • Wurde die ggf. erforderliche Frist eingehalten?

 

 

Organstreit-verfahren

Bund-Länder-Streit

Verfassungs-beschwerde

Abstrakte Normenkontrolle

Konkrete Normenkontrolle

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Wer?

Partei-
fähigkeit

 

(teilw. auch: Beteiligtenfähigkeit)

Partei-
fähigkeit

 

(teilw. auch: Beteiligtenfähigkeit)

Beschwerde-
fähigkeit

(teilw. auch: Beschwerde
-berechtigung)

Antrags-
berechtigung

Vorlage-
berechtigung

Prozess
-fähigkeit

 

(teilw. auch Verfahrensfähigkeit)

Was?

Antrags-
gegenstand

 

(teilw. auch: Streitgegenstand)

Antrags-
gegenstand

Beschwerde-
gegenstand

Antrags-
gegenstand

Vorlage-
gegenstand

Warum?

Antrags-
befugnis

Antrags-
befugnis

Beschwerde-
befugnis

Antrags-
befugnis

 

(teilw. auch: Antragsgrund)

Vorlage-
befugnis

 

(teilw. auch: Vorlagegrund)

Rechtsschutz-bedürfnis

ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

Rechtsweg-erschöpfung

+  ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

Objektives Klarstellungs-interesse

 

Entscheidungs-erheblichkeit

 

Form

§ 23 I,

§ 64 II BVerfGG

§ 23 I,

§§ 69, 64 II BVerfGG

§ 23 I,

§ 92

BVerfGG

§ 23 I

BVerfGG

§ 23 I,

§ 80 II

BVerfGG

Frist

§ 64 III BVerfGG

§§ 69, 64 III BVerfGG

§ 93 I, III BVerfGG

Keine

Keine

 

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