LRHG NRW
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in § 2 LRHG NRW

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Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und den anderen zu Mitgliedern ernannten Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Landesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.
(3) Die Prüfungsabteilungen bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(4) Der Landesrechnungshof wird mit der erforderlichen Anzahl von Prüfungsbeamtinnen und -beamten und sonstigen Bediensteten ausgestattet. Die zuständigen Landesbehörden stellen dem Landesrechnungshof auf Ersuchen geeignete Bedienstete zur Verfügung.
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