LPlG NRW
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in § 9 LPlG NRW

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Landesplanungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Der regionale Planungsträger trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Aufstellung des Regionalplanes. Das Aufstellungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an die Weisungen des regionalen Planungsträgers gebunden. Seine Mitglieder können jederzeit von der Regionalplanungsbehörde über den Stand des Aufstellungsverfahrens mündliche Auskunft verlangen. Sie ist unverzüglich zu erteilen. Der regionale Planungsträger kann einzelne seiner Mitglieder mit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben. Das Aufstellungsverfahren endet durch Feststellungsbeschluss.
(2) Die Regionalplanungsbehörde unterrichtet den regionalen Planungsträger über alle regional bedeutsamen Entwicklungen. Sie berät mit ihm die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogramme und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung, z. B. auf den Gebieten:
Städtebau,
Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt),
Freizeit- und Erholungswesen, Tourismus,
Landschaftspflege,
Wasserwirtschaft,
Abfallbeseitigung und Altlasten,
Kultur.
Der regionale Planungsträger kann jederzeit von der Regionalplanungsbehörde Auskunft über Stand und Vorbereitung dieser Planungen, über Programme und Maßnahmen sowie über regional bedeutsame Entwicklungen verlangen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft stattzugegeben.
(3) Der regionale Planungsträger kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der regionale Planungsträger nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das zuständige Ministerium von diesen Vorschlägen ab, ist dies im Einzelnen zu begründen.
(4) Der regionale Planungsträger beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Radvorrangrouten und Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau. Der regionale Planungsträger wird über die Förderprogramme der Nahmobilität informiert. Dazu unterrichtet die Regionalplanungsbehörde - bei Bundesfernstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Radvorrangrouten betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - den regionalen Planungsträger frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern. Die Regionalplanungsbehörde stellt in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau dem regionalen Planungsträger die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des regionalen Planungsträgers ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die regionalen Planungsträger legen für Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Millionen Euro Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts Prioritäten fest.
(5) Der regionaler Planungsträger berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden.
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Übersicht: Bauplanungsrechtliche Bereiche – Beplanter (§ 30 BauGB) und unbeplanter Innenbereich (§ 31 BauGB) sowie Außenbereich (§ 35 BauGB)

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Übersicht mit Definition und Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), unbeplanten Innenbereich (§ 31 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB).

 

Gebiet / Definition

Zulässigkeit

 

 § 30 BauGB

Geltungs-bereich
eines Bebauungs-plans 

/

unbeplanter

Innenbereich

 

Qualifizierter Bebauungs-plan

Gebiet eines Bebauungsplans, der gem. § 30 I BauGB allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die folgenden Festsetzungen enthält:

  • Art der baul. Nutzung, 
  • Maß der baul. Nutzung, 
  • überbaubare Grundstücksflächen, 
  • örtliche Verkehrsflächen. 

Gem. § 30 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • entweder den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht

    oder
    wenn eine Ausnahme / Befreiung (§ 31 BauGB) vorliegt 

 

  • und jeweils die Erschließung gesichert ist.

 

Einfacher Bebauungs-plan

Gebiet eines Bebauungsplans, der auch nur eine der für einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 I BauGB erforderlichen Angeben nicht enthält (§ 30 III BauGB). 

Gem. § 30 I, III BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,

 

  • im Übrigen die Voraussetzungen des § 34 (s.u.) - bzw. selten (da die Gemeinden i.d.R. keinen Bebauungsplan für den Außenbereich erlassen) des § 35 BauGB (s.u.) - gegeben sind
  • und die Erschließung gesichert ist.

 

Vorhaben-bezogener Bebauungs-plan

I.d.R. vom Bauträger erarbeiteter und der Gemeinde vorgeschlagener Bebauungsplan für ein spezifisches Bauvorhaben auf seinem Grundstück, s. § 12 BauGB.

Gem. § 30 II BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht

 

  • und die Erschließung gesichert ist.

 

§ 34 BauGB

Unbeplanter Innenbereich

 

Innenbereich = Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 I BauGB).

Darüber hinaus fordert die Rspr., dass die Bebauung...

  • von gewissem Gewicht ist (ab ca. 6 Gebäuden),
  • den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, es sich also nicht um eine Splittersiedlung (vgl. § 35 III Nr. 7 BauGB) handelt - wobei einzelne Baulücken jedoch unschädlich sind - und
  • Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Gem. § 34 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,

  • nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt

  • und die Erschließung gesichert ist.

 

§ 35 BauGB

Außenb-ereich

Außenbereich = Gesamter Bereich, der nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans fällt und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 I BauGB liegt (negative Definition).

Unterteilung:

 

Privilegierte Vorhaben
(§ 35 I BauGB):

  • Vorliegen eines privilegierten Vorhabens (§ 35 I Nr. 1 - 8 BauGB)
  • Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (Regelfall, § 35 I, III BauGB)
  • Ausreichende Erschließung

 

 

Sonstige nicht-privilegiertes Vorhaben
(§ 35 II BauGB):

  • Vorliegen eines sonstigen nicht-privilegierten Vorhabens
  • Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
    (§ 35 II, III BauGB)
  • Gesicherte Erschließung

 

 

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