LPlG NRW
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in § 8 LPlG NRW

LPlG NRW  
Landesplanungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates berufen für die Dauer ihrer Amtszeit sechs beratende Mitglieder aus den für das Gebiet des Regionalrates zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie den im Gebiet des Regionalrates tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen. Zusätzlich berufen die stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Gebiet des Regionalrates tätigen Sportverbänden, den nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu. Die genannten Organisationen können dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung einreichen. Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag gebunden. Wenn keine erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die beratenden Mitglieder müssen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihre Beschäftigungsstelle im Gebiet des Regionalrates haben. Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied des Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht für das Mitglied der kommunalen Gleichstellungsstellen.
(3) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen des Regionalrates teil.
(4) § 7 Abs. 11 findet entsprechende Anwendung.
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Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

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Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

 

Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).  

 

 

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

Kernfrage

Wo darf gebaut werden?

Wie darf gebaut werden?

Bezugspunkt

Flächenbezogen

Objektbezogen

Kompetenz

Bundesrecht:

  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 18 GG)

Landesrecht:

  • Nicht Teil des Bodenrechts und damit nach Art. 70 I GG Kompetenz der Länder

  • Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr

  • Im Kern Sicherheitsrecht

  • Früher sog. ‚Baupolizeirecht‘

Gesetze

BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO

Landesbauordnungen

 

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