LPlG NRW
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in § 4 LPlG NRW

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Landesplanungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Zuständige Regionalplanungsbehörden sind die Bezirksregierungen Detmold und Köln für ihren Regierungsbezirk, die Regionaldirektion des Regionalverbandes Ruhr als staatliche Behörde für das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr sowie die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster für ihren Regierungsbezirk außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr.
(2) Die Regionalplanungsbehörde hat nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne mitzuwirken sowie Raumverträglichkeitsprüfungen durchzuführen. Sie wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Planungen und Maßnahmen zum Inhalt haben, zu beteiligen.
(3) Die Regionalplanungsbehörde soll an den in § 14 Raumordnungsgesetz genannten Formen der Zusammenarbeit mitwirken.
(4) Den Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen Planungsgebiet und die Überwachung nach § 8 Absatz 4 Raumordnungsgesetz (Monitoring). Sie führen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere ein Siedlungsflächenmonitoring durch. Sie berichten der Landesplanungsbehörde regelmäßig, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Raumordnungspläne und Entwicklungstendenzen.
(5) Die Regionalplanungsbehörde ist Geschäftsstelle des regionalen Planungsträgers.
(6) Die oder der bei der Bezirksregierung für die Landes- und Regionalplanung zuständige Regionalplanerin oder Regionalplaner wird im Benehmen mit dem Regionalrat bestellt.
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Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

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Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

 

Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).  

 

 

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

Kernfrage

Wo darf gebaut werden?

Wie darf gebaut werden?

Bezugspunkt

Flächenbezogen

Objektbezogen

Kompetenz

Bundesrecht:

  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 18 GG)

Landesrecht:

  • Nicht Teil des Bodenrechts und damit nach Art. 70 I GG Kompetenz der Länder

  • Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr

  • Im Kern Sicherheitsrecht

  • Früher sog. ‚Baupolizeirecht‘

Gesetze

BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO

Landesbauordnungen

 

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