LPlG NRW
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in § 37 LPlG NRW

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Landesplanungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Die obersten Landesbehörden haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass ihr die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung möglich ist.
(2) Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Regionalplanungsbehörde, die kreisangehörigen Gemeinden auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde, verpflichtet. Die Mitteilungspflicht der Gemeinden erstreckt sich auch auf die raumbezogenen Informationen über die Entwicklungen im Gemeindegebiet, die für das Monitoring gemäß § 4 Absatz 4 erforderlich sind, insbesondere über die bauleitplanerisch gesicherten Flächenreserven für Wohnen und Gewerbe.
(3) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet durch die Regionalplanungsbehörde die regionalen Planungsträger über wichtige Gesetzgebungs- und Planungsvorhaben.
(4) Der Landesplanungsbehörde, der Regionalplanungsbehörde und der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde ist auf Verlangen über Planungen Auskunft zu erteilen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können.
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Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

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Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

 

Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).  

 

 

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

Kernfrage

Wo darf gebaut werden?

Wie darf gebaut werden?

Bezugspunkt

Flächenbezogen

Objektbezogen

Kompetenz

Bundesrecht:

  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 18 GG)

Landesrecht:

  • Nicht Teil des Bodenrechts und damit nach Art. 70 I GG Kompetenz der Länder

  • Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr

  • Im Kern Sicherheitsrecht

  • Früher sog. ‚Baupolizeirecht‘

Gesetze

BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO

Landesbauordnungen

 

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