LPlG NRW
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in § 32 LPlG NRW

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Landesplanungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Zuständige Behörde für die Raumverträglichkeitsprüfung ist die jeweils zuständige Regionalplanungsbehörde.
(2) Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen können mit den beteiligten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes erörtert werden. Dabei ist auch eine Beschränkung auf einzelne Aspekte der Stellungnahmen möglich. Die Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmedien durchgeführt werden.
(3) Die gutachterliche Stellungnahme wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die gutachterliche Stellungnahme wird mit Begründung bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereitgehalten und ist in das Internet einzustellen, in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben bekannt zu machen, bei welcher Stelle die gutachterliche Stellungnahme während der Dienststunden eingesehen werden kann.
(4) Ändern sich die für die gutachterliche Stellungnahme maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die gutachterliche Stellungnahme wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens oder eines Vorhabenabschnittes begonnen worden ist. Die gutachterliche Stellungnahme wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam.
(5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung und für die Prüfung der Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung auf Anzeige des Vorhabenträgers Gebühren.
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Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

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Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

 

Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).  

 

 

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

Kernfrage

Wo darf gebaut werden?

Wie darf gebaut werden?

Bezugspunkt

Flächenbezogen

Objektbezogen

Kompetenz

Bundesrecht:

  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 18 GG)

Landesrecht:

  • Nicht Teil des Bodenrechts und damit nach Art. 70 I GG Kompetenz der Länder

  • Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr

  • Im Kern Sicherheitsrecht

  • Früher sog. ‚Baupolizeirecht‘

Gesetze

BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO

Landesbauordnungen

 

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