LPlG NRW
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in § 27 LPlG NRW

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Landesplanungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Für ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentlichen Änderungen eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, sofern der Braunkohlenausschuss dies beschließt.
(2) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuss über das geplante Abbauvorhaben unterrichtet hat, soll die Regionalplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltprüfung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Sozialverträglichkeit erörtern. Hierzu werden andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen. Die Regionalplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.
(3) Bevor der Braunkohlenausschuss die Regionalplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen Braunkohlenplan beauftragt, der ein Abbauvorhaben betrifft, hat der Bergbautreibende der Regionalplanungsbehörde Köln die für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Unterlagen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung müssen mindestens die in § 57a Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bundesberggesetz und in § 2 UVP-V Bergbau genannten Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben zur Notwendigkeit und Größenordnung von Umsiedlungen und Räumen, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung ist beizufügen.
(5) Für die überschlägige Beurteilung der Sozialverträglichkeit müssen bei Braunkohlenplänen, die ein Abbauvorhaben betreffen, die Antragsunterlagen Angaben über die Notwendigkeit, die Größenordnung, die Zeiträume und die überörtlichen Auswirkungen der Umsiedlung enthalten.
(6) Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, muss eine Umweltprüfung und die Prüfung der Sozialverträglichkeit erfolgen. Die Unterlagen zur Prüfung der Sozialverträglichkeit müssen folgende Angaben enthalten:
1. Vorstellungen zum Umsiedlungsstandort,
2. Darstellung der vorhandenen Sozialstruktur und der dafür bedeutsamen Infrastruktur in den betroffenen Ortschaften,
3. Beschreibung der möglichen wesentlichen Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere Erwerbs- und Berufsverhältnisse, Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie die örtlichen Bindungen der Betroffenen,
4. Vorstellungen zur Vermeidung oder Minderung von nachteiligen Auswirkungen vor, während und nach der Umsiedlung sowohl für die Altorte als auch für die Umsiedlungsstandorte; dabei sollen insbesondere die einzelnen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige berücksichtigt werden.
(7) Verfügen die beteiligten Behörden oder Gemeinden zu den erforderlichen Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Bergbautreibenden und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung.
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Übersicht: Rechtsschutzmöglichkeiten im Baurecht

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht über die prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten des Bauherren, des Nachbarn und der Gemeinde im Baurecht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rechtsschutz des Bauherren
  3. Rechtsschutz des Nachbarn
  4. Rechtsschutz der Gemeinde

 

Rechtsschutz des Bauherren

 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

Erlass einer Bau-genehmigung

Zurückstellung des Antrags nach § 15 BauGB

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Zurückstellung (= VA)

Untätigkeit nach Antrag

Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage
(§ 42 I Alt. 2 Var. 2 VwGO)

Versagung des Antrags

 

 

Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO)

Genehmigung unter Auflagen

Abtrennbare Neben-bestimmungen

Isolierte Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Nebenbestimmungen

Modifizierende Auflagen

Verpflichtungsklage
(§ 42 I Alt. 2 VwGO)
auf Neubescheid

Vorgehen gg. die Aufhebung einer Baugenehmigung

 

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Aufhebung (= VA; actus-contrarius-Theorie)

Nicht-Vornahme einer bauaufsichtlichen Maßnahme

z.B. Beseitigung,  Einstellung

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 80 V VwGO)

Vorgehen gg. die Festsetzungen eines Bauleitplans

Bebauungsplan

  • Inzident über Verpflichtungsklage
    (§ 42 I Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Baugenehmigung
  • Normenkontrollverfahren
    (§ 47 I Nr. 1 VwGO); ggf. Eilrechtsschutz
    (§ 47 VI VwGO)
  • Ggf. landesrechtliche Popularklage (z.B. in BY)

Flächennutzungsplan

-

 

 

Rechtsschutz des Nachbarn

Hier gilt es zunächst zu beachten: Nur was durch die Baubehörde geprüft und mittels VA beschieden wurde, kann mittels Anfechtungsklage angegangen werden. 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorgehen gg. benachbarte bauliche Anlage

 

Vorhaben, die im regulären Verfahren genehmigt wurden

Es liegt eine Genehmigung (VA) vor, die die Vereinbarkeit mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bescheinigt und angefochten werden kann

 

 

(Dritt-) Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(h.M.: §§ 80a III 2, 80 V VwGO;
a.A.: § 80a III 1, I Nr. 2 VwGO)

Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wurden

Verletzung des Bauordnungsrechts (das nicht geprüft wurde)
Verletzung des Bauplanungsrechts (das geprüft wurde)

 

Verpflichtungsklage auf bauaufsichts-rechtliche Maßnahme
(§ 42 I Alt. 2 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 123 I 1 VwGO)

Genehmigungs-freie Vorhaben sowie Vorhaben, die ihre Genehmigung überschreiten 

Es liegt keine Genegmigung (VA) vor, deren Bescheidungsinhalt angefochten werden kann

 

Das Vorgehen des Nachbarn erfordert u.a. i.R.d. Klagebefugnis die Verletzung einer auch seinem Schutz dienenden Norm. Nach der Schutznormtheorie ist dies der Fall, wenn...

  • die Norm nicht nur dem Allgemeinwohl, sondern zumindest auch dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner zu dienen bestimmt ist (siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Drittschützende Normen im Baurecht) und
  • der Nachbar zu dem geschützten Personenkreis gehört.

 

 

Rechtsschutz der Gemeinde

 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 BauGB) durch höhere Behörde (§ 10 II BauGB)

Einvernehmen hat wegen des Eingriffs in komm. Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG) Außenwirkung und ist daher VA

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Versagung

Vorgehen gg. Bebauungsplan benachbarter Gemeinde

-

Normenkontrollverfahren
(§ 47 I Nr. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 47 VI VwGO)

 

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