LPlG NRW
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in § 20 LPlG NRW

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Landesplanungsgesetz NRW

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Baurecht

(1) Als zuständiges Gremium für die Braunkohlenplanung wird der Braunkohlenausschuss eingerichtet.
(2) Im Braunkohlenausschuss sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommunalen Bank (§ 21 Absatz 1), der Regionalen Bank (§ 21 Absatz 3) und der Funktionalen Bank (§ 21 Absatz 6) sowie beratende Mitglieder (§ 22) vertreten. § 11 gilt entsprechend.
(3) Die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nach Parteien und Wählergruppen hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder der Kommunalen und Regionalen Bank, die aus dem Regierungsbezirk Köln kommen, das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Köln, die Mitglieder, die aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf kommen, das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Düsseldorf widerspiegeln außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr.
(4) Jedes gewählte Mitglied des Braunkohlenausschusses ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig.
(5) Wird ein Mitglied des Braunkohlenausschusses aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung nach den Absätzen 6 bis 8 und § 21 Abs. 4 teilnimmt, so verringert sich die auf die Parteien und Wählergruppen der Regionalräte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf zu verteilende Gesamtzahl der Sitze der Kommunalen und Regionalen Bank entsprechend.
(6) Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Listen zugeteilt, die für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Köln von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf aufzustellen sind. Diese Listen bestimmen zugleich die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelnen Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. § 7 Absätze 5 und 8 und 11 bis 13 gelten entsprechend.
(7) Die Listen sind von der für den jeweiligen Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe innerhalb eines Monats nach Feststellung der Sitzverteilung der jeweiligen Bezirksregierung einzureichen. Die Listen werden von der Bezirksregierung innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Die Bezirksregierung Düsseldorf leitet die bestätigten Listen des Regierungsbezirks Düsseldorf der Bezirksregierung Köln zu. Die Listen können im Laufe der allgemeinen Wahlperiode ergänzt werden. Auch die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die jeweilige Bezirksregierung.
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Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

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Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

 

Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).  

 

 

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

Kernfrage

Wo darf gebaut werden?

Wie darf gebaut werden?

Bezugspunkt

Flächenbezogen

Objektbezogen

Kompetenz

Bundesrecht:

  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 18 GG)

Landesrecht:

  • Nicht Teil des Bodenrechts und damit nach Art. 70 I GG Kompetenz der Länder

  • Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr

  • Im Kern Sicherheitsrecht

  • Früher sog. ‚Baupolizeirecht‘

Gesetze

BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO

Landesbauordnungen

 

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