LOG NRW
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in § 9 LOG NRW

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Landesorganisationsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer Landesoberbehörde oder einer Landesmittelbehörde unterstehen.
(2) Untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und
die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde
die Finanzämter,
die Kreispolizeibehörden,
die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragteim Kreise,
die Schulämter.
(3) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
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