LOG NRW
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in § 6 LOG NRW

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Landesorganisationsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.
(2) Landesoberbehörden sind
1. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
2. das Landeskriminalamt,
3. das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,
4. das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,
5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
6. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung,
7. die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter,
8. das Rechenzentrum der Finanzverwaltung,
9. das Landesamt für Finanzen und
10. das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen.
(3) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
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