LOG NRW
References
in § 4 LOG NRW

LOG NRW  
Landesorganisationsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Ministerpräsident und die Landesministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Der Ministerpräsident gibt die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
(3) Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über; der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt hin.
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 4 LOG NRW
No notes available.