LobbyRG Lobbyregistergesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- wenn sie natürliche Personen sind
- a)
- Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname,
- b)
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- c)
- Anschrift,
- d)
- elektronische Kontaktdaten,
- e)
- gegebenenfalls die Firma oder Bezeichnung des Unternehmens,
- f)
- Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,
- g)
- Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,
- 2.
- wenn sie juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen sind
- a)
- Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, elektronische Kontaktdaten, Anschrift und gegebenenfalls die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der Geschäftsstelle am Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung,
- b)
- Rechtsform oder Art der Organisation,
- c)
- Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname und elektronische Kontaktdaten aller gesetzlichen Vertretungen oder sonstigen vertretungsberechtigen Personen,
- d)
- Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,
- e)
- Mitgliederzahl, aufgeschlüsselt nach natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Organisationen,
- f)
- Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,
- g)
- optional für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Angabe, mit der Wahrnehmung von Interessenvertretung im Sinne von § 1 Absatz 3 gesetzlich beauftragt zu sein,
- 3.
- bei den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe c und d aufgeführten natürlichen Personen ergänzend allgemeine Angaben
- a)
- über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Mitglied der Bundesregierung, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- b)
- über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- c)
- über eine aktuell oder zuletzt bestehende Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, sofern die Person nicht zugleich ein Amt nach Buchstabe a oder b wahrgenommen hat,
- d)
- über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- e)
- über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für eine Fraktion oder Gruppe im Deutschen Bundestag, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder
- f)
- über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion oder ein aktuell oder zuletzt ausgeübtes Amt in der Bundesverwaltung, die oder das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
sowie gegebenenfalls die Angabe des Zeitpunkts der Beendigung dieser Tätigkeit, - 4.
- Interessen- und Vorhabenbereiche sowie Beschreibung der zum Zweck der Interessenvertretung ausgeübten Tätigkeit,
- 5.
- zur Darstellung der bezweckten Einflussnahme
- a)
- die Angabe der aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben auf Bundesebene oder auf Ebene der Europäischen Union, hinsichtlich derer gegenüber den Adressatinnen und Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2 Interessenvertretung betrieben wird, gegebenenfalls unter Angabe des Titels der geltenden Regelung, auf die sich die Interessenvertretung jeweils bezieht, sowie die Angabe der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche nach Nummer 4 sowie
- b)
- grundlegende Stellungnahmen und Gutachten zu den angegebenen Regelungsvorhaben in anonymisierter und hinsichtlich des Textinhalts maschinenlesbarer Form, die gegenüber mindestens einer der Adressatinnen oder einem der Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2 abgegeben wurden, soweit sie innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren nicht veröffentlicht werden, unter Angabe des Zeitpunkts und einer abstrakten Bezeichnung der Adressatinnen und Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2; grundlegende Stellungnahmen und Gutachten sind insbesondere solche, die wesentliche Argumente oder Positionen in Bezug auf konkrete Regelungsvorhaben enthalten,
- 6.
- Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung, sofern diese Beschäftigten mindestens 10 Prozent ihrer Tätigkeit im Bereich der Interessenvertretung ausüben, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten auf der Grundlage von Schätzungen für die jeweiligen Beschäftigten, bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr,
- 7.
- Beginn und Ende des laufenden sowie des letzten und des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres,
- 8.
- Finanzangaben, jeweils bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, und zwar
- a)
- folgende Kategorien der Hauptfinanzierungsquellen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an den Gesamteinnahmen:
- aa)
- wirtschaftliche Tätigkeit,
- bb)
- öffentliche Zuwendungen,
- cc)
- Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen,
- dd)
- Mitgliedsbeiträge und
- ee)
- Sonstiges,
- b)
- Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10 000 Euro,
- c)
- Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der deutschen öffentlichen Hand, der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, die den primären Unternehmens- und Organisationszweck betreffen, in Stufen von jeweils 10 000 Euro, sofern der Gesamtwert von 10 000 Euro bezogen auf eine Zuwendungsgeberin oder einen Zuwendungsgeber im jeweiligen Geschäftsjahr überschritten wird, und zwar
- aa)
- Name und Sitz der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers und
- bb)
- eine kurze Beschreibung der Leistung,
- d)
- Angaben zu Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen von Dritten, und zwar
- aa)
- deren Gesamtsumme in Stufen von 10 000 Euro,
- bb)
- in Stufen von jeweils 10 000 Euro jeden Betrag unter Angabe von Familienname und Vorname, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers, der den Gesamtwert von 10 000 Euro bezogen auf eine Geberin oder einen Geber im jeweiligen Geschäftsjahr und zugleich 10 Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa übersteigt, sowie
- cc)
- eine kurze Beschreibung der Leistung,
- e)
- Angaben zu Mitgliedsbeiträgen, und zwar
- aa)
- deren Gesamtsumme in Stufen von 10 000 Euro und
- bb)
- Familienname und Vorname, Firma oder Bezeichnung der Beitragszahlerin oder des Beitragszahlers, wenn der jeweilige Mitgliedsbeitrag den Gesamtwert von 10 000 Euro bezogen auf eine Beitragszahlerin oder einen Beitragszahler im jeweiligen Geschäftsjahr und zugleich 10 Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa übersteigt,
- f)
- Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelkaufleuten. Soweit keine anderen Vorschriften bestehen und sofern die Gesamteinnahmen über 10 000 Euro liegen, müssen die Rechenschaftsberichte mindestens eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umfassen. Sofern der Jahresabschluss oder der Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres noch nicht vorliegt, kann der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres bereitgestellt werden. Der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres ist unverzüglich nach seiner Aufstellung bereitzustellen.
- 1.
- eine Beschreibung der beauftragten Interessenvertretung entsprechend den Angaben in Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe a,
- 2.
- Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche die Interessenvertretung betrieben wird, auch wenn diese nicht selbst eintragungspflichtig sind, sofern nicht ein Fall des § 2 Absatz 4 vorliegt; Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt entsprechend,
- 3.
- Angaben zu den für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten Personen oder Organisationen,
- a)
- wenn selbst betraute Personen eingesetzt werden, Angabe der Personen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g oder Nummer 2 Buchstabe d, die für den jeweiligen Auftrag eingesetzt werden,
- b)
- wenn natürliche Personen oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese einen eigenen Registereintrag aufweisen, Angabe des entsprechenden Registereintrags,
- c)
- wenn natürliche Personen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese keinen eigenen Registereintrag aufweisen, Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend,
- d)
- wenn juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese keinen eigenen Registereintrag aufweisen, Angaben gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Angaben nach Buchstabe d ausschließlich hinsichtlich der für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten natürlichen Personen; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend,
- 4.
- von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber je Auftrag erhaltene Finanzmittel bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr in Stufen von jeweils 50 000 Euro.
Übersicht: Gewaltenteilung
Übersicht über die Funktionen und Ausprägungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, insb. zwischen den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative; aber etwa auch zwischen Bund und Ländern.
- Inhaltsverzeichnis
- Gewaltenteilung im weiteren Sinne
- Historie
- Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
- Gewaltenteilung im engeren Sinne
- Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
- Verfassungsrechtliche Verankerung
- Inhalt
- Grundsatz
- Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
- Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat
- Verfassungsrechtliche Verankerung
- Inhalt
- Zeitliche Gewaltenteilung
- Konstitutionelle Gewaltenteilung
- Dezisive Gewaltenteilung
- Soziale Gewaltenteilung
Gewaltenteilung im weiteren Sinne
Gewaltenteilung bezeichnet im weiteren Sinne die Trennung und Kontrolle staatlicher Macht.
Historie
-
Zuvor: Von Machtkonzentration und Willkür geprägte Systeme absolutistischer Herrschaft, in denen die Gleichheit und Freiheit der Einzelnen nicht gewährleistet waren.
-
Montesquieu entwickelte (in De l’esprit des lois; fr. für: Vom Geist der Gesetze, Genf 1748) einen Gegenentwurf zum Absolutismus, der im Kern folgendes vorsieht:
-
Trennung
Begrenzung hoheitlicher Gewalt durch (horizontale, vertikale, zeitliche, soziale …) Trennung. Eine Trennung kann sowohl durch die Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) als auch durch die Trennung von staatlichen Institutionen (Personal, Budget …) geschehen. -
Kontrolle
Sicherstellung der Rechtsbindung durch die (mit Eingriffsbefugnissen gestärkte) Möglichkeit zur wechselseitigen Kontrolle.
-
|
Absolutismus |
|
Probleme |
Mittel |
Ziel |
|
Moderne |
|
Keine Freiheit und Gleichheit der Bürger |
|
Machtkonzentration |
Trennung |
Begrenzung |
|
Freiheit und Gleichheit der Bürger |
|
→ |
Willkür |
Kontrolle |
Rechtsbindung |
→ |
Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
- Insb. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II 2, III und Art. 1 III GG)
- Auch: Demokratie-, Bundesstaats- und Republikprinzip (Art. 20 I GG).
Gewaltenteilung im engeren Sinne
Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
Zumeist wird unter Gewaltenteilung jene auf horizontaler Ebene verstanden; also die Aufteilung einer Ebene (Bund/Land) in eine gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt.
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Horizontale Gewaltenteilung |
|||
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Legislative = Gesetzgebende Gewalt, Art. 70 ff. GG |
Exekutive = Vollziehende Gewalt, Art. 54 ff., 62 ff., 83 ff. GG |
Judikative = Rechtsprechende Gewalt, Art. 92 GG |
||
|
Vertikale Gewalten-teilung |
Bundes-ebene |
- Bundestag - Bundesrat |
- Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister) - Bundesverwaltung |
- Bundesgerichte (BVerfG, BVerwG, BGH, BFH, BSG, BAG, BPatG) |
|
Landes-ebene |
- Landes-parlamente |
- Landesregierungen (Ministerpräsidenten, Landesminister) - Landesverwaltung |
- Landesgerichte |
|
Verfassungsrechtliche Verankerung
- Allgemein: Art. 20 II 2 GG
- Unabhängigkeit der Legislative: Art. 38 I 2 GG
- Unabhängigkeit der Exekutive: Art. 65 ff. GG
- Unabhängigkeit der Judikative: Art. 97 I GG
Inhalt
Grundsatz
-
Trennung
Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in eine gesetzgebende, eine vollziehende und eine rechtsprechende Gewalt.
-
Kontrolle
Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:-
Legislative kontrolliert Exekutive mittels Frage- und Auskunftsrechten (siehe die Übersicht: Abgeordnetenrechte) oder mittels Untersuchungsausschüssen.
-
Judikative kontrolliert Exekutive insb. mittels der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
-
Judikative kontrolliert Legislative insb. mittels konkreter und abstrakter Normenkontrolle.
-
Legislative kontrolliert mittelbar die Judikative, indem sie ihr stetig durch Gesetzesänderungen neue Regeln vorgeben kann.
-
Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
Die drei horizontalen Gewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern weißen zahlreiche funktionale und personale Überschneidungen auf, weshalb insofern auch vom Grundsatz der „Gewaltenverschränkung“ gesprochen wird:
-
Funktionale Überschneidungen
Exekutive kann - dann: sog. formelle - Gesetze erlassen.
z.B. Verordnungen durch Bundes- und Landesorgane, Art. 80 I GG; Satzungen durch kommunale Gebietskörperschaften, Art. 28 II GG
-
Personale Überschneidungen
z.B. die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Bundestagsmandat; Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) und dessen Abwählbarkeit (Art. 67, konstruktives Misstrauensvotum) durch den Bundestag; Mitglieder des Bundesrates (Legislative) werden von den Landesregierungen (Exekutive) entsandt
Diese Durchbrechungen werden durch die zusätzliche Trennung der Gewalt zwischen der Regierung und der Mehrheit im Parlament auf der einen Seite und der Opposition im Parlament auf der anderen Seite gerechtfertigt. Um ein daraus möglicherweise resultierendes „Hineinregieren“ der Opposition (Legislative) in Angelegenheiten der Regierung (Exekutive) zu verhindern, spricht man der Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. (Siehe hierzu etwa das Schema zum Untersuchungsausschuss)
Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat
Verfassungsrechtliche Verankerung
- Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I i.V.m. Art. 79 III GG
- Grundsatz der Länderzuständigkeit (allgemein Art. 30 GG; für die Gesetzgebung Art. 70 GG; für die Ausführung der Gesetze Art. 83 GG)
- Homogenitätsprinzip der kommunalen Ebene (Art. 28 I 1 GG) und Kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG)
Inhalt
-
Trennung
Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in Zentralorgane (Bundesebene) und verschiedene Landesorgane (Landesebene). Die Landesebene ist i.d.R. weiter untergliedert in Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden mit jeweils eigenen Kompetenzbereichen.
-
Kontrolle
Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:
-
-
Einspruchsrecht und Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes (Art. 77 II – IV GG)
-
Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG) und teilw. zusätzlich auch Fachaufsicht (Art. 85 IV GG) des Bundes über die Ausführung der Gesetze durch die Länder
-
Zeitliche Gewaltenteilung
Begrenzung der Parlamentsmandate und Regierungsämter durch regelmäßige Wahlen und begrenzte Amtsperioden (insb. Art. 39 I GG).
Konstitutionelle Gewaltenteilung
Begrenzung der Entscheidungskompetenz durch die, teilweise unveränderbare Verfassung (Art. 79 III GG).
Dezisive Gewaltenteilung
Begrenzung der hoheitlichen Willensbildungs- und Entscheidungsmacht durch die gewaltenhemmende Einbeziehung von Parteien (Art. 21 GG), Interessenverbänden (Art. 9 GG) und öffentlicher Meinung (Art. 5 und 8 GG).
Soziale Gewaltenteilung
Begrenzung der hoheitlichen Gewalt durch die Wahl von (passives Wahlrecht, Art. 38 II HS 2 GG) und durch (aktives Wahlrecht, Art. 38 II HS 1 GG) Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Schichten und mit unterschiedlichen Interessen.