LMinG NRW
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in § 37 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die §§ 31 bis 34 gelten für Angestellte der in § 36 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln. Die Anrechnung im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung richtet sich nach § 4 Abs. 2.
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