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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Hat das Beamtenverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruhen nach der Beendigung der Mitgliedschaft die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten vorläufig weiter. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere Beamtenverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes bis zur Rückführung in das Beamtenverhältnis, längstens bis zum Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht.
(2) Stellt ein Beamter innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1 nicht, so ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 32 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Beamtenverhältnis zurückführen; folgt der Beamte der Aufforderung zur Rückkehr nicht, so ist er mit Ablauf der ihm gesetzten Frist entlassen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Wahlbeamte auf Zeit nur insoweit, als das von ihnen zuletzt bekleidete oder ein gleichwertiges Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bei ihrem Dienstherrn besetzbar ist. Ist dies nicht der Fall, so gilt mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag die Amtszeit, höchstens aber der Teil der Amtszeit, der bis zum Erreichen der Altersgrenze hätte zurückgelegt werden können, als abgeleistet.
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