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in § 15 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd so wesentlich beeinträchtigen, daß er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 12 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 richtet, mindestens jedoch die Altersentschädigung nach § 13 Satz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 13 um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.
(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 12 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 richtet.
(3) Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
(4) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne von Absatz 1 und 2 erfolgt durch den Amtsarzt am Sitz des Landtags.
(5) Die Abgeordneten sind gegen Unfall zu versichern.
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