LMinG NRW
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in § 13 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 33 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,5 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. § 11 Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.
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