LMG NRW
References
in § 53 LMG NRW

LMG NRW  
Landesmediengesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1) Lokaler Hörfunk ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Lokale Programme müssen das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung enthalten. Sie sollen den publizistischen Wettbewerb fördern. Sie dürfen sich nicht ausschließlich an bestimmte Zielgruppen wenden und sollen darauf ausgerichtet sein, bei den Hörfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern angenommen zu werden. In jedem lokalen Programm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Die bedeutsamen politischen, religiösen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet müssen in jedem lokalen Programm zu Wort kommen können. Die Sätze 1 bis 4 gelten für programmbegleitende Telemedienangebote des lokalen Hörfunks entsprechend.
(2) Kann im Falle der digitalen Verbreitung in einem Verbreitungsgebiet mehr als ein Programm zugelassen werden, ist darauf hinzuwirken, dass die Programme in ihrer Gesamtheit das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet abbilden. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) § 31 gilt entsprechend.
Imported:
Here are your Schemata and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
notes
for § 53 LMG NRW
No notes available.