LKrWG NRW
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in § 26 LKrWG NRW

LKrWG NRW  
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 2 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 12 Absatz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen dem Verbot des § 14 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen vornimmt,
4. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführt,
5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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