LJG NRW Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
LJG NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Weist eine Vereinigung von
a) Jägerinnen und Jägern, der fünf Prozent der Jagdscheininhaber im Land Nordrhein-Westfalen angehören, oder
b) Revierjägerinnen und Revierjägern als rechtsfähiger Verein nach, dass sie
1. nach ihrer Satzung schwerpunktmäßig das Jagdwesen fördert oder als gemeinnützig (§ 52 der Abgabenordnung) anerkannt ist und das Jagdwesen schwerpunktmäßig in ihrer praktischen Tätigkeit fördert,
2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist und
3. ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße sowie praktische Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,
so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Vereinigung der Jäger anzuerkennen.
(2) Die zuständige Behörde hat den Vereinigungen der Jäger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden kann oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist. Die Vereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen,daßein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen werden soll.
Source: Justizportal NRW
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