LJG NRW Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
LJG NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes werden von der unteren Jagdbehörde im Jagdschein vorgenommen.
(2) Inhaber von Eigenjagdbezirken, Jagdpächter und Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines die Größe der Flächen anzugeben, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Die untere Jagdbehörde kann die Vorlage der Pacht- und Erlaubnisverträge oder sonstige Nachweise verlangen.
(3) Jagdpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nachAbschlußdes Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht.
(4) Hat der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke Flächenzugepachtet, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe,daßzusätzlich der Nachweis über die Verpachtung entsprechender Flächen des Eigenjagdbezirkes zu führen ist, es sei denn, die Gesamtfläche, auf der ihm die Ausübung des Jagdrechts zusteht, beträgt weniger als 1000 ha.
(5) Auf entgeltliche Erlaubnisverträge, die lediglich zu einer vorübergehenden Jagdausübung berechtigen (§ 12 Abs. 3 Satz 4), finden die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.
Source: Justizportal NRW
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