LImschG NRW
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in § 4 LImschG NRW

LImschG NRW  
Landes-Immissionsschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses bestimmte Tätigkeiten oder den Betrieb bestimmter nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ganz oder teilweise zu untersagen, wenn sie wegen ihrer Verbreitung in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können und der Schutzzweck durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht erreicht werden kann.
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