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in § 18g LHO NRW

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Landeshaushaltsordnung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz kann die nach § 18d ermittelte zulässige Kreditaufnahme maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei der Ermittlung der Konjunkturkomponente aus der Differenz der zuvor zugrunde gelegten erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt und der aktuell erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ergibt. Die Regelungen der §§ 18f und 18h bleiben unberührt.
(2) Um die nach Absatz 1 zulässige Kreditaufnahme zu ermitteln, wird eine vorläufige Ex-post-Konjunkturkomponente berechnet, bei der die nach § 18d ermittelte Ex-ante-Konjunkturkomponente zugrunde gelegt wird. Der Wert der vorläufigen Ex-post-Konjunkturkomponente wird grundsätzlich nach dem Verfahren nach § 18e ermittelt. Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich vorläufig als Differenz zwischen den nach der aktuellsten Steuerschätzung erwarteten Steuereinnahmen und den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen nach § 18d Absatz 2. Die Differenz ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zur aktuellsten Steuerschätzung kassenwirksam wurden, zu bereinigen.
(3) Steuermehreinnahmen gegenüber den bei der Aufstellung von Nachträgen zum Haushaltsgesetz erwarteten Steuereinnahmen, bereinigt um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, reduzieren im Haushaltsvollzug entsprechend die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz.
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