LFoG NRW
References
in § 50 LFoG NRW

LFoG NRW  
Landesforstgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Jagdausübungsberechtigen im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde und der höheren Naturschutzbehörde und unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Die ordnungsbehördliche Verordnungmußgeändert oder ergänzt werden, wenn sich die ihr zugrundeliegenden Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung geändert haben.
(2) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Gemeindewald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage oder Beschaffenheit nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden können.
(3) Die Erklärung zu Erholungswald kommt insbesondere in Betracht für Waldflächen in Verdichtungsräumen und solche Waldflächen, die in der Nähe von Städten, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten liegen.
(4) In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu duldenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über
1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher,
3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und
4.dasVerhalten der Waldbesucher.
(5) Kann das mit der Erklärung zu Erholungswald erstrebte Ziel durch vertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Waldbesitzern und Jagdausübungsberechtigten erreicht werden, so darf eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Absatz 1 nicht erlassen werden.
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 50 LFoG NRW
No notes available.