LFoG NRW
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in § 31 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum des Landes Nordrhein-Westfalen steht (Verwaltungsgrundvermögen „Sonderliegenschaft Forst“).Diezuständigen Stellen haben namentlich
1. die Ertragskraft des Waldes zu erhalten und die Nachhaltigkeit der Holznutzung zu wahren,
2. den Wald vor Schäden zu bewahren,
3. die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten.
(2) Die mit der Bewirtschaftung des Staatswaldes betrauten Stellen haben die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann in besonderen Fällen von den Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 abgewichen werden.
(3) Der Staatswald mit Ausnahme des forstlichen Sondervermögens dient auch der wissenschaftlichen Forschung. Der Imkerei soll ausreichende Gelegenheit zur Nutzung der Waldtracht gegeben werden.
(4) Innerhalb von Nationalparken bewirtschaftet das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden LANUK, den Staatswald. Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet von den Absätzen 2 und 3 erfolgt die Bewirtschaftung durch das LANUK in Übereinstimmung mit den Schutzzwecken der Nationalparkverordnung und dient deren Erfüllung. Zur Umsetzung kann das LANUK Verwaltungsvereinbarungen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz schließen.
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