LFoG NRW
References
in § 13 LFoG NRW

LFoG NRW  
Landesforstgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die Forstbehörden haben bei der Betreuung darauf hinzuwirken,daßdie Waldbesitzer, insbesondere diejenigen, deren Flächen nach Größe, Lage oder Zusammenhang für eine Bewirtschaftung nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geeignet sind, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bilden, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vereinigung im Sinne des Absatzes 4 zulassen.
(2) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sollen bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen besonders berücksichtigt werden.
(3) Die Forstbehörden können in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge abschließen; die Einschränkungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht.
(4) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften. Als forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gelten auch die Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und kommunale Zweckverbände, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken nach einem gemeinsamen Betriebsplan gehört.
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 13 LFoG NRW
No notes available.