LFoG NRW
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in § 10 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. Der Waldboden und seine Fruchtbarkeit sind zu erhalten; die Ertragskraft darf nicht beeinträchtigt werden. Als Beeinträchtigung gelten insbesondere Streunutzung,Plaggenhieb, Stockrodung, Ganzbaumentnahme,Tiefenfräsung, Erosion oder großflächige Verdichtung.
(2) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommendeLichthauungauf mehr als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist verboten. Gleiches gilt auch für einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommendeLichthauungauf weniger als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, wenn der Kahlhieb oder eine derartigeLichthauungzu einer Bestandsgefährdung einer angrenzenden Waldfläche des Waldbesitzers führt, welche sich zwischen der zum Kahlhieb oder derLichthauungvorgesehenen Waldfläche und einer angrenzenden Waldfläche befindet, auf welcher bereits ein Kahlhieb oder eineLichthauungdurchgeführt wurde. Ausnahmen von den Verboten der Sätze 1 und 2 können zugelassen werden, wenn wegen einer im Wesentlichen gleichartigen Bestockung einer Waldfläche deren gleichzeitige Nutzung insbesondere aus waldbaulichen Gründen geboten ist oder es sich um Betriebe mit einer durchschnittlichen jährlichen Nutzungsmöglichkeit von weniger als 250 Kubikmeter Holz handelt, oder das Verbot des Kahlhiebs oder derLichthauungfür den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(3) Die Forstwirtschaft soll im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für das Klima, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung sowie wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sachkundig betreut, nachhaltig gefördert und durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden.
(4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag zu Beginn einer Wahlperiode über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Belastung des Waldes aus der Schutz- und Erholungsfunktion.
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