LBodSchG NRW
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in § 13 LBodSchG NRW

LBodSchG NRW  
Landesbodenschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das Ministerium, obere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Bodenschutzbehörde die Kreisordnungsbehörde.
(2) Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist obere und untere Bodenschutzbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
(3)1Die Aufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden führt die obere Bodenschutzbehörde.2Die Aufsicht über die oberen Bodenschutzbehörden führt die oberste Bodenschutzbehörde.
(4) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
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