LBG NRW
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in § 78 LBG NRW

LBG NRW  
Landesbeamtengesetz NRW

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Beamtenrecht

Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet. Die Amtsbezeichnung der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf nicht zu einer Verwechselung mit einer Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des Landes führen. Sie soll einen auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz enthalten. Einer Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des Landes darf sie nur nachgebildet werden, wenn die Ämter nach ihrem Inhalt gleichwertig sind.
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