LBG NRW
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in § 38 LBG NRW

LBG NRW  
Landesbeamtengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
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