LBG NRW
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in § 13 LBG NRW

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Landesbeamtengesetz NRW

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Beamtenrecht

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung, andere Bewerberinnen und Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. In den Fällen, in denen der Befähigungserwerb nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt, zählt diese Zeit auch zur Probezeit.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Probezeit kann gekürzt und bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Anrechnung und Kürzung der Probezeit dürfen nur in dem Umfang erfolgen, der die ordnungsgemäße Feststellung der Bewährung gewährleistet. Das Nähere sowie die Mindestprobezeit und Ausnahmen von der Mindestprobezeit regeln die Laufbahnverordnungen.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs, bei Probezeiten von mehr als zwölf Monaten wiederholt, zu beurteilen.
(4) Die Probezeit kann bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern durch den Landespersonalausschuss gekürzt werden, sofern ein Zeitraum von weniger als drei Monaten nicht unterschritten wird.
(5) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist.
(6) Ein Verzicht auf eine Probezeit durch Kürzung und Anrechnung ist mit Ausnahme der Einstellung früherer Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten nicht zulässig.
(7) Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.
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