LBG NRW
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in § 119a LBG NRW

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Landesbeamtengesetz NRW

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Beamtenrecht

(1) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen ist für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen vom Tag der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses an mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Sie ruhen längstens bis zum Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Altersgrenze. Folgt unmittelbar nach Ablauf einer Amtszeit eine erneute Berufung in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zugrundeliegenden Beamtenverhältnis weiter. Satz 1 findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 37 Absatz 1.
(2) Nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses kehren diese Beamtinnen und Beamten auf Antrag in ein ihrem früheren Amt als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder Probe entsprechendes Amt derselben Laufbahn zurück. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses bei der obersten Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet hat, zu stellen. Die Wiederverwendung hat spätestens drei Monate nach der Antragstellung, frühestens nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses, zu erfolgen. Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 und 2 bedarf es für eine Versetzung bei Rückkehr aus dem Wahlbeamtenverhältnis eines dienstlichen Bedürfnisses nicht.
(3) Die Beamtinnen und Beamten erhalten mit dem Beginn der Wiederverwendung die Besoldung aus dem im früheren Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt.
(4) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht gestellt, ist die Beamtin oder der Beamte entlassen. Für den Fall der Wiederwahl oder der Wahl in ein anderes kommunales Wahlbeamtenverhältnis ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, die oberste Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt auf Lebenszeit oder Probe bekleidet hat, unverzüglich hierüber zu informieren.
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