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in § 8b KWG

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Kreditwesengesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus, wenn
1.
das Mutterunternehmen ein EU-Mutterkreditinstitut oder ein Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland ist und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Kreditinstitut zuständig ist;
1a.
das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
2.
das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme zuständig ist;
3.
das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm ein CRR-Kreditinstitut oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz im Inland nachgeordnet ist und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das nachgeordnete Kreditinstitut oder Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
4.
das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über
a)
das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut,
b)
das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme oder
c)
das Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme, wenn die Gruppe keine CRR-Kreditinstitute umfasst.
(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstituten übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe c Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitute, für deren Beaufsichtigung sie zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt.
(3) Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn die Gesamtbilanzsumme der gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute übersteigt. Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über das gruppenangehörige Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme ist.
Source: BMJ
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