KWahlG NRW Kommunalwahlgesetz NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
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Kommunalrecht
(1) Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind oder von Anfang an nicht bestanden haben, sofern der Mangel nicht bereits im Verfahren nach § 39 Absatz 1 und § 40 Absatz 1 Buchstabe a zum Sitzverlust geführt hat; § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 2 bis 4 und § 41 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts über das Beanstandungsrecht des Bürgermeisters oder Landrates und über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.
Source: Justizportal NRW
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