KrWaffGenV Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffGenV
Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen
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Waffenrecht
Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, wird allgemein genehmigt, soweit die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt und in einem der in §§ 1 oder 2 Abs. 1 Buchstabe c genannten Staaten ausgeladen werden.
Source: BMJ
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