KrO NRW
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in § 66 KrO NRW

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Kommunalrecht

(1) Die in § 5 Absatz 6 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.
(2) Die in § 39 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen.
(3) Die Rechtsstellung der Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren, die zu Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2025 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen im Amt sind, bleibt für die Dauer ihrer laufenden Amtszeit unberührt. Dies gilt auch für ihre Wiederwahl.
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