KrO NRW
References
in § 49a KrO NRW

KrO NRW  
Kreisordnung NRW

(1) Die Bediensteten des Kreises müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.
(2) Der Stellenplan ist einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch die Landrätin oder den Landrat oder durch ihre oder seine allgemeine Vertretung. Die Landrätin oder der Landrat kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for § 49a KrO NRW
No notes available.