KrO NRW
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in § 48 KrO NRW

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Kreisordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Der Kreistag bestellt eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter der Landrätin oder des Landrates. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Bezirksregierung.
(2) Sieht die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vor, bestellt der Kreistag die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter aus dem Kreis der Beigeordneten. Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektorin oder Kreisdirektor. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung der Landrätin oder des Landrates nur berufen, wenn die Kreisdirektorin oder der Kreisdirektor verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Kreistag. Die Kreisdirektorin oder der Kreisdirektor muss über die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen.
(3) Soweit keine Beigeordneten vorhanden sind, bestellt der Kreistag widerruflich aus dem Kreis der leitenden hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten die allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrates.
(4) Der Kreistag kann die Kreisdirektorin oder den Kreisdirektor abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Kreistags muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu bestellen.
(5) Der Kreistag bestellt eine Kämmerin oder einen Kämmerer. Die Kämmerin oder der Kämmerer soll aus dem Kreis der Beigeordneten oder aus dem Kreis der übrigen Beamtinnen und Beamten bestellt werden.
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