KrO NRW
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in § 36 KrO NRW

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Kreisordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Die Landrätin oder der Landrat eröffnet, leitet und schließt die Kreistagssitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Kreistagsmitglieder, die von dem Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Landrätin oder dem Landrat zur Sache verwiesen werden. Wenn ein Kreistagsmitglied die Ordnung oder die Würde des Kreistages verletzt, wird es ermahnt, wieder zur Ordnung zurückzufinden oder ihre oder seine Ausführungen zu berichtigen. Ein Kreistagsmitglied kann auch ohne vorherige Ermahnung unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen. Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in dieser Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. Ist das Kreistagsmitglied in der Debatte zum selben Tagesordnungspunkt dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufes hingewiesen worden, so wird ihr oder ihm das Wort entzogen.
(3) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Kreistages kann die Landrätin oder der Landrat gegen ein Kreistagsmitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 400 Euro bis maximal 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich das Ordnungsgeld. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Landrätin oder der Landrat, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Kreistagsmitglieder von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen. Die ausgeschlossenen Kreistagsmitglieder ziehen sich dadurch ohne Weiteres die Ausschließung für weitere drei Kreistagssitzungen zu. Weigert sich ein ausgeschlossenes Kreistagsmitglied wiederholt, den Anordnungen während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für fünf Kreistagssitzungen ein. Die Landrätin oder der Landrat stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest. Ausgeschlossene Kreistagsmitglieder dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. Versucht ein ausgeschlossenes Kreistagsmitglied widerrechtlich an den Sitzungen des Kreistages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden die Sätze 3 bis 6 Anwendung.
(5) Das betroffene Kreistagsmitglied kann gegen Maßnahmen zur Herstellung der Ordnung bis zum Beginn der nächsten Kreistagssitzung schriftlich Einspruch bei der Landrätin oder dem Landrat einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Kreistag in seiner nächsten Sitzung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) In der Geschäftsordnung des Kreistages können weitere Regelungen zur Handhabung der Ordnung in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse getroffen werden.
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