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Kinderbildungsgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss zur Förderung der qualifizierten Fachberatung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Ziel ist die fachliche und systematische Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagesbetreuung. Hierzu und zur Durchführung von Evaluationen im Sinne einer prozessorientierten Unterstützung aller Träger wird eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung getroffen. In dieser wird festgelegt, wie die Träger von Tageseinrichtungen und die Fachberatungsstellen für Kindertagespflege die fachliche Arbeit in der Kindertagesbetreuung sichern, welche Maßnahmen getroffen werden, um sie regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Soweit bei den Trägern Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung vorhanden sind, wird davon ausgegangen, dass hierdurch in der Regel eine entsprechende fachliche Leistungserbringung sichergestellt wird, die in diesen Prozess einbezogen werden kann.
(2) Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich aus der Anzahl von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk und der Anzahl der Kindertagespflegepersonen, die Kinder bis zum Schuleintritt betreuen und hierfür öffentlich gefördert werden, im Jugendamtsbezirk auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung.
(3) Das Jugendamt leistet aus diesen Mitteln einen jährlichen Zuschuss von 1 100 Euro je Tageseinrichtung an den Träger der Tageseinrichtung. Soweit bei Trägern in freier Trägerschaft die Aufgabe der Fachberatung und Qualitätssicherung überwiegend auf Ebene ihrer regionalen Zusammenschlüsse oder überörtlichen Verbände erfolgt, leiten die Träger die Zuschüsse an diese weiter. Für die Fachberatung im Bereich Kindertagespflege leitet das Jugendamt 550 Euro je Kindertagespflegeperson, die Kinder bis zum Schuleintritt betreut, an die zuständige Fachberatungsstelle weiter. § 38 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 2 Satz 5 und Satz 7 gelten entsprechend.
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