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Kinderbildungsgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn der Finanzierungsanteil des Trägers an den Kindpauschalen gemäß § 33, an dem Mietzuschuss gemäß § 34, an dem Zuschuss für eingruppige Einrichtungen gemäß § 35 Absatz 1 und an dem Zuschuss für Waldkindergartengruppen gemäß § 35 Absatz 2 erbracht wird.
(2) Der Finanzierungsanteil des Trägers beträgt:
1. wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft) 10,3 Prozent,
2. wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 25 Absatz 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft) 7,8 Prozent,
3. wenn es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen) 3,4 Prozent und
4. wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder einen sonstigen Gemeindeverband (kommunale Trägerschaft) handelt 12,5 Prozent.
(3) Der Zuschuss des Jugendamtes beträgt bei einer Trägerschaft nach Absatz 2 Nummer 1 89,7 Prozent, nach Absatz 2 Nummer 2 92,2 Prozent, nach Absatz 2 Nummer 3 96,6 Prozent und nach Absatz 2 Nummer 4 87,5 Prozent. Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses nach Satz 1, so erhält der neue Träger den bisherigen Zuschuss. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Obersten Landesjugendbehörde.
(4) Eine nicht zweckentsprechende oder eine nicht an den Vorgaben der in §§ 28 und 29 und in der Anlage zu § 33 Absatz 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse. Als Mindestausstattung in diesem Sinne ist Personal für die Leitungsstunden je Gruppe nach § 29 Absatz 2, die Mindestanzahl an Fachkraftstunden nach der Anlage und in der Gruppenform III eine Mindestanzahl an Ergänzungskraftstunden in gleicher Höhe wie die in der Anlage ausgewiesene Anzahl an Fachkraftstunden für diese Gruppenform vorzuhalten.
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