KiBiz NRW Kinderbildungsgesetz NRW
KiBiz NRW
Kinderbildungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1) Dieses Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.
(3) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten. Ein Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr, es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Bildungsrecht
notes
for § 1 KiBiz NRW
No notes available.