KHGG NRW Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
KHGG NRW
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Krankenhaus ohne Zustimmung der zuständigen Behörde von den Feststellungen nach § 16 abweicht oder seine Aufgaben nach den Feststellungen im Bescheid nach § 16 ganz oder zum Teil nicht oder nicht mehr erfüllt. Von einer Rücknahme oder einem Widerruf kann insbesondere bei einem Trägerwechsel abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
1. alle noch nicht verwendeten Fördermittel und geförderten Gegenstände des Anlagevermögens, soweit diese noch nicht abgeschrieben sind, vom bisherigen auf den neuen Krankenhausträger übertragen worden sind und
2. der neue Krankenhausträger durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde alle Verpflichtungen und Nebenbestimmungen aus den bisherigen Bewilligungsbescheiden anerkennt.
(2) Werden nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen zu Zwecken außerhalb der stationären Krankenhausversorgung umgewidmet oder stellt das Krankenhaus seinen Betrieb ein, sollen die Bewilligungen der Fördermittel im Umfang der Umwidmung oder Betriebseinstellung zurückgenommen oder widerrufen werden. § 22 bleibt hiervon unberührt. Von einer Rücknahme oder einem Widerruf soll abgesehen werden, wenn die Betriebseinstellung im krankenhausplanerischen Interesse liegt; von einer Rücknahme oder einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die geförderte Investitionsmaßnahme aufgrund von Umstrukturierungsprozessen oder einem Bedarfsrückgang nicht mehr zur Erfüllung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses benötigt wird. Von einer Rücknahme und einem Widerruf soll insoweit abgesehen werden, als auf Bankkonten angelegte Pauschalmittel nach § 18 Absatz 1 gemäß § 20 Absatz 1 und 3 an andere Krankenhäuser abgetreten werden, die die stationäre Krankenhausversorgung im unmittelbaren Umfeld sicherstellen. Ein Krankenhaus kann zu einer Abtretung anstelle der Rücknahme oder eines Widerrufs verpflichtet werden, wenn durch einen unternehmerischen Beschluss feststeht, dass das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt und die Übertragung von Pauschalmitteln aus krankenhausplanerischer Sicht zur Erfüllung der sich verändernden Versorgungsbedarfe im unmittelbaren Umfeld notwendig ist.
(3) Gehen die mit Fördermitteln errichteten oder beschafften Anlagegüter kraft Gesetzes in das Eigentum eines Dritten über, ist auch dieser oder sein Rechtsnachfolger zur Erstattung der Fördermittel verpflichtet, wenn eine Rückforderung gemäß Absatz 1 bis 3 geltend gemacht wird.
(4) Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Fördermitteln die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
Source: Justizportal NRW
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