KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
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Kapitalanlagegesetzbuch
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Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile oder Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
- 1.
- den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
- 2.
- den Halbjahresbericht,
- 3.
- den Verkaufsprospekt,
- 4.
- die Anlagebedingungen oder die Satzung,
- 5.
- die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien sowie
- 6.
- sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW zu veröffentlichen sind.
(2) Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium sind die Anleger entsprechend § 167 unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über
- 1.
- die Aussetzung der Rücknahme der Anteile oder Aktien eines Investmentvermögens;
- 2.
- die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen Abwicklung;
- 3.
- Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind oder anlegerbenachteiligende Änderungen von wesentlichen Anlegerrechten oder anlegerbenachteiligende Änderungen, die die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können,
- 4.
- die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und
- 5.
- die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind.
Source: BMJ
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