JustG NRW
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in § 51 JustG NRW

JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung desfür Justiz zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden.
(2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
(3) Für Anträge über die Anerkennung als Gütestelle werden Gebühren nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.
(4) Änderungen betreffend die schlichtende Person sowie der Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.
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Übersicht: Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Übersicht über die Arten und Rechtsfolgen des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 47; 80, 80a; 123 VwGO je nach statthaftem Hauptsacheverfahren.

 

Statthaftes Hauptsache-verfahren

Anfechtungsklage

Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs-, Feststellungsklage

Normenkontrollverfahren

Vorläufiger Rechtsschutz

Grds. hat schon der Widerspruch / die Anfechtungsklage selbst aufschiebende Wirkung
(§ 80 I VwGO).

Entfällt diese gem. § 80 II VwGO:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung(§ 123 VwGO)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 47 VI VwGO)

Regelungs-inhalt

  • Grds. Anordnung oder Wiederherstellung der vollzugshindernden, aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Ist der VA schon vollzogen, ist Regelungsinhalt die Aufhebung der Vollziehung (§ 80 V 3 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand (§ 123 I 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Regelung eines vorläufigen Zustands (§ 123 I 2 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache
    • e.A.: Individuelle Aussetzung der Norm bezüglich des Einzelfalles
    • a.A.: Generelle Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Ganz h.M.: Nicht die Verpflichtung, die unwirksame Norm durch eine neue zu ersetzen

 

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