JustG NRW
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in § 43a JustG NRW

JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten über die von ihnen herangezogenen Sachverständigen von Amts wegen an die Kammern im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermitteln, denen die Sachverständigen angehören oder von denen diese benannt oder öffentlich bestellt und vereidigt worden sind.
(2) Eine Übermittlung nach Absatz 1 ist zulässig zur Erfüllung der den Kammern gegenüber ihren Angehörigen und bei der Benennung sowie öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen obliegenden Aufgaben, wenn
1. gegen die Sachverständigen ein Ordnungsgeld verhängt oder der Vergütungsanspruch nach § 8a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entfallen oder beschränkt worden ist,
2. Sachverständige die Pflichten nach den §§ 407, 407a, 411 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung sowie § 75 und § 72 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung mehr als nur geringfügig verletzen oder
3. Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der besonderen Sachkunde oder Eignung, insbesondere der unabhängigen, gewissenhaften und unparteilichen Leistungserbringung zu begründen.
(3) Den Kammern können nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Vorgänge aus den Verfahrensakten übermittelt werden. Die für den Übermittlungszweck nicht erforderlichen personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(4) Die §§ 18 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind entsprechend anzuwenden, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält.
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Übersicht: Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Übersicht über die Arten und Rechtsfolgen des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 47; 80, 80a; 123 VwGO je nach statthaftem Hauptsacheverfahren.

 

Statthaftes Hauptsache-verfahren

Anfechtungsklage

Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs-, Feststellungsklage

Normenkontrollverfahren

Vorläufiger Rechtsschutz

Grds. hat schon der Widerspruch / die Anfechtungsklage selbst aufschiebende Wirkung
(§ 80 I VwGO).

Entfällt diese gem. § 80 II VwGO:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung(§ 123 VwGO)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 47 VI VwGO)

Regelungs-inhalt

  • Grds. Anordnung oder Wiederherstellung der vollzugshindernden, aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Ist der VA schon vollzogen, ist Regelungsinhalt die Aufhebung der Vollziehung (§ 80 V 3 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand (§ 123 I 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Regelung eines vorläufigen Zustands (§ 123 I 2 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache
    • e.A.: Individuelle Aussetzung der Norm bezüglich des Einzelfalles
    • a.A.: Generelle Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Ganz h.M.: Nicht die Verpflichtung, die unwirksame Norm durch eine neue zu ersetzen

 

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